Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/8 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 per Adresse Herrn C.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 12, Postfach 328, 3053 Münchenbuchsee betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee vom 20. Dezember 2022 (eBau Nr. A.________]; Umbau Mobilfunkanlage, Mastaustausch und Mas- terhöhung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. April 2022 bei der Gemeinde Münchenbuchsee ein Baugesuch ein für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Münchenbuch- see Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone A2. 2. Nach Verbesserung diverser formeller Mängel liess die Gemeinde Münchenbuchsee das Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 sowie im Fraubrunner Anzeiger in den Ausgaben vom 8. und 15. Juli 2022 publizieren. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter an- deren die Beschwerdeführer Einsprache. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Im- missionsschutz, führte im Fachbericht Immissionsschutz vom 1. Juli 2022 aus, die geplante Mo- 1/24 BVD 110/2023/8 bilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen, der Anlagegrenzwert werde rechne- risch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Bezüglich der Anwen- dung des Korrekturfaktors hielt es fest, alle Voraussetzungen dazu seien erfüllt. Mit Schreiben vom 2. September 2022 nahm das AUE und mit Eingabe vom 29. August 2022 bzw. 14. Septem- ber 2022 die Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen Stellung. Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Schreiben vom 14. und 19. Oktober 2022 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie zum Fachbericht und zur Stellungnahme des AUE. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 erteilte die Gemeinde Münchenbuchsee die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Der Bauentscheid der Hochbaukommission vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben. Das Bauge- such sei abzuweisen (Bauabschlag). 2. Das Baugesuch sei eventualiter nach Vervollständigung der Baugesuchsakten neu öffentlich aufzu- legen und anschliessend mit rechtsgenügender Entscheidbegründung (Art. 38 Abs. 2 BauG) zur Neu- eröffnung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. 4. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen gefällt hat. 5. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 6. Den Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt und Energie (NIS-Fachstelle) das Replikrecht zu gewähren. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtbauentscheids vom 20. Dezember 2022. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023 hält das AUE zusammenfassend fest, seine Beurteilung der geplanten Mo- bilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig er- fülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 1. Juli 2022 er- forderlich machen würde. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 nahm des Rechtsamt der BVD eine summa- rische Einschätzung vor und hielt fest, die Angaben im Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) stünden im Widerspruch zu Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV. Die Beschwerdegeg- nerin erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls ein angepasstes Standortda- tenblatt einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, auf dem Zusatzblatt 2, Seite 10, des Standortdatenblatts vom 17. März 2022 sei bei den Laufnum- mern 16 bis 18 betreffend den adaptiven Betrieb mit KAA < 1 versehentlich die Angabe «Ja» de- klariert worden. Korrekterweise hätte «Nein» deklariert werden sollen. Zudem reichte sie ein an- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 2/24 BVD 110/2023/8 gepasstes Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts vom 17. März 2022 ein. Daraufhin gab das Rechtsamt dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, mit Verfügung vom 28. Februar 2024 Gele- genheit zur Stellungnahme bzw. zur Einreichung eines korrigierten Fachberichts. Die Beschwer- deführer reichten am 1. März 2024 eine Stellungnahme ein. Das AUE reichte mit Schreiben vom 21. März 2024 einen korrigierten Fachbericht ein. Im korrigierten Fachbericht führt das AUE aus, die B.________ GmbH und die G.________ AG hätten vorgesehen, die Antennen adaptiv, unter Anwendung des Korrekturfaktors zu betreiben. Alle Voraussetzungen dazu seien erfüllt. E.________ habe nicht vorgesehen, ihre Antennen adaptiv, unter Anwendung des Korrekturfak- tors zu betreiben. Der vorgesehene Antennentyp Huawei AOC4518R8v06 habe nur vier Sub-Ar- rays und die Anwendung eines Korrekturfaktors sei somit nicht zulässig. Mit Verfügung vom 25. März 2024 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu sämtlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Die Gemeinde reichte am 15. April 2024 eine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie die Stellungnahmen des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführer haben sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.4 Bei Mobil- funkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1194 m.6 Der Beschwerdeführer 1 wohnt am I.________weg 49 und der Beschwerdeführer 2 an der J.________strasse 5. Der Wohnort des Beschwerdeführers 1 ist rund 570 m (Luftlinie) und der Wohnort des Beschwerdeführers 2 rund 290 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Wohnorte liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1194 m. Die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vgl. Einsprache des Beschwerdeführers 1 vom 8. August 2022 und Einsprache des Beschwerdeführers 2 vom 7. Au- gust 2022, pag. 255 ff. und 293 ff. der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 6 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), Ziff. 6 und Zusatz- blatt 2, pag. 451 ff. der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 3/24 BVD 110/2023/8 a) Die Beschwerdeführer bringen mit Schreiben vom 1. März 2024 vor, sie hätten festgestellt, dass sich auf der Liste der 386 adaptiven Antennen, die im Kanton Bern ohne neue Baubewilligung mit Korrekturfaktor betrieben würden, auch der Standort der aktuellen Beschwerde enthalten sei: Münchenbuchsee – Mobilfunk-Basisstation B.________, E.________, G.________ P.________, Q.________, R.________, K.________strasse 5, 3053 Münchenbuchsee. Zudem bitten sie, es sei in Erfahrung zu bringen, was wann genau gebaut, ausgewechselt und installiert worden sei, was genau in welcher Form seit wann betrieben werde, wie die Anlage abgenommen und gemes- sen worden sei (inkl. Messberichte) und wie der Zusammenhang mit der bestrittenen Baubewilli- gung zu verstehen sei. b) Diesbezüglich hält die Gemeinde Münchenbuchsee in der Stellungnahme vom 15. April 2024 fest, mit Schreiben vom 5. April 2023 sei den Anzeigern mitgeteilt worden, dass im Moment auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werde. Sobald bezüglich der Aufschaltung eines Korrekturfaktors ein abschliessender Entscheid vorliege, würden sie selbstverständlich die Einlei- tung von baupolizeilichen Verfahren vertieft prüfen und bei Handlungsbedarf für die Gemeinde entsprechende Massnahmen verfügen. c) Die Verfügung der Vorinstanz gilt als Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. In- nerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendi- gung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschrän- ken.7 d) Die Rüge, dass auf den auf der Parzelle Münchenbuchsee Grundbuchblatt Nr. H.________ stehenden Mobilfunkanlagen ein Korrekturfaktor aufgeschaltet worden sei, ohne ein neues Bau- gesuch einzureichen, weist baupolizeilichen Charakter auf und geht über den Streitgegenstand hinaus. Für die Beurteilung dieses Rügepunkts ist nicht die BVD zuständig, sondern erstinstanz- lich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Münchenbuchsee. Auf die Rüge ist daher nicht einzu- treten. Weitergehende Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich damit. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich halten sie zusammenfassend fest, der Bauentscheid der Hochbau- kommission vom 20. Dezember 2022 halte es nicht für nötig auf die Begründungen der Einspre- cher einzutreten, erwähne die eingereichten Schlussbemerkungen mit keinem Wort und trete da- her auch nicht darauf ein und gehe mit keinem Wort auf den Sistierungsantrag ein. Zudem stellen sie den Verfahrensantrag, die Beschwerdeinstanz solle die Hochbaukommission Münchenbuch- see anweisen, die Schlussbemerkungen der Einsprechenden gemäss Art. 38 Abs. 2 BauG zu be- handeln und den Bauentscheid neu zu eröffnen. b) Die Gemeinde Münchenbuchsee führt in der Stellungnahme vom 16. Februar 2023 aus, die Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde habe vorliegend darauf verzichtet, sämtliche Inhalte des Fachberichts des AUE vom 1. Juli 2022 sowie der Stellungnahme des AUE zu den materiellen Einsprachepunkten vom 2. September 2022 wörtlich in den Gesamtentscheid zu über- tragen. Vielmehr habe sie die beiden Dokumente zu vollinhaltlichen Bestandteilen des Gesamt- bauentscheides erklärt. Dieses Vorgehen sei korrekt und führe zu keiner «mangelnden» Begrün- 7 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4/24 BVD 110/2023/8 dung. Es liege demnach keine fehlende Auseinandersetzung mit den Einsprachepunkten vor. Die vorgebrachten Rügen seien durch die Baubewilligungsbehörde im Gesamtentscheid in genügen- der Weise behandelt worden. Weiter bringt sie vor, aufgrund der Verweise im Gesamtbauent- scheid vom 20. Dezember 2022 auf den Fachbericht vom 1. Juli 2022 sowie der Stellungnahme zu den materiellen Einsprachepunkten vom 2. September 2022 des AUE, Abteilung Immissions- schutz, liege eine durchaus genügende Begründung vor. Sämtlichen Einsprechenden seien diese Unterlagen rechtskonform eröffnet worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege dem- nach nicht vor, dieses sei in genügendem Umfang gewährt worden. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betrof- fenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander- gesetzt hat.9 d) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den Rügen der Einsprechenden zwar nur knapp auseinandergesetzt. Die Darstellung der Beschwerdeführer, auf ihre Einsprache sei schlicht nicht eingetreten worden, ist jedoch falsch. Zudem kann die Begründung auch in einem Verweis bestehen.10 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu den von den Einsprechenden primär erhobenen NIS-Rügen unter anderem auf die Stellungnahme des AUE vom 2. September 2022 verwiesen. Anders als im Fachbericht Immissionsschutz vom 1. Juli 2022 finden sich in der Stellungnahme vom 2. September 2022 ausführliche Ausführungen zu den Themen «5G, adaptive Antennen und neue Vollzugsempfehlung», «Beeinträchtigung der menschlichen und tierischen Gesundheit durch 5G», «Messverfahren bzw. Messmöglichkeiten», «Qualitätssicherungssystem für adaptive Antennen», «Falsche/überdimensionierte Sendeleistungen und fehlender Anlage- grenzwert», «Einspracheperimeter» und «Weitere Sendeantennen auf Zusatzblatt 5 im SDB». Aus diesen Ausführungen des AUE, die sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten aus den Ein- sprachen auseinandersetzen, ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme des AUE vom 2. September 2022 liegt somit grundsätzlich eine genügende Begründung vor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schlussbemerkungen, insbeson- dere da die Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen grösstenteils dieselben Rügen vor- brachten, wie bereits in ihren Einsprachen (Abnahmemessung, Qualitätssicherungssystem, Vor- sorgeprinzip und Gesamtplanung). Ferner haben die Beschwerdeführer ihren Sistierungsantrag mit inhaltlichen Rügen begründet (Messmethode und Qualitätssicherungssystem). Wie bereits aufgezeigt, hat sich das AUE dazu in seiner Stellungnahme vom 2. September 2022 geäussert. Da diese inhaltlichen Rügen unbegründet waren, war auch dem Sistierungsantrag die Grundlage entzogen, weshalb es keiner gesonderten Begründung bedurfte. Faktisch wurde dieser Antrag sodann mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen. Schliesslich belegt die Beschwerde denn auch, dass die Beschwerdeführer in der Lage waren, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt. 4. Ausgangslage 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2. 10 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6. 5/24 BVD 110/2023/8 a) Die Beschwerdegegnerin, die G.________ AG und die B.________ GmbH betreiben auf dem auf der Parzelle Münchenbuchsee Grundbuchblatt Nr. H.________ stehenden Silogebäude der «N.________» je eine Mobilfunkanlage. Die Anlage der Beschwerdegegnerin befindet sich im Bereich der östlichen Ecke, jene der G.________ AG im Bereich der nördlichen Ecke und jene der B.________ GmbH im Bereich der westlichen Ecke des Silogebäudes.11 b) Der bestehende Antennenmast der G.________ AG weist eine Höhe von 11.00 m auf. An diesem sind in 29.80 m Höhe über der Höhenkote 0 drei Antennenkörper mit je zwei Sendeanten- nen und in 27.80 m Höhe über der Höhenkote 0 drei Antennenkörper mit je einer Sendeantenne montiert. Die Antennen senden gemäss Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 1800 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3600 MHz. Am 8.02 m hohen Antennenmast der B.________ GmbH sind in 25.00 m Höhe über der Höhenkote 0 drei Antennenkörper mit je zwei Sendeantennen und in 27.00 m Höhe über der Höhenkote 0 drei Antennenkörper mit je einer Sendeantenne installiert. Diese Antennen senden gemäss Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz) und 1400 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3600 MHz. Die Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz beider Mobilfunkbetreiberinnen wer- den adaptiv mit Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben.12 c) Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin sieht vor, den bestehenden Antennenmast von 8.70 m Höhe abzubrechen und einen 9.30 m hohen Mast am selben Standort neu zu erstellen.13 Dabei plant die Beschwerdegegnerin, drei Antennenkörper mit je drei Sendeantennen in 26.90 m Höhe über der Höhenkote 0 zu montieren. Die Antennen sollen gemäss Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz und 1800 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3400 MHz senden. Davon sollen die drei Sendeantennen im Frequenz- band 3400 MHz adaptiv betrieben werden. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht vorge- sehen.14 Am Antennenmast sollen zudem auf einer Höhe von 26.10 m über der Höhenkote 0 zwei Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage installiert werden.15 d) Da die drei Sendeantennen auf demselben Gebäude angebracht sind, gelten sie als eine Antennengruppe (vgl. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 1 NISV). Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Rei- henfolge sie erstellt oder geändert werden (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV). Entsprechend sind vorliegend die drei Mobilfunkanlagen gemeinsam zu beurteilen. 5. Immissionsrechtliche Vorschriften a) Mobilfunkanlagen müssen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten. Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonale NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen 11 Vgl. Baueingabeplan vom 28. März 2022, pag. 450 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 12 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), pag. 451 ff. der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 13 Vgl. Baueingabeplan vom 28. März 2022, pag. 450 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 14 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), pag. 451 ff. der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 mit Beilage; korrigierter Fachbericht Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 21. März 2024. 15 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), Zusatzblatt 5, pag. 500 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 6/24 BVD 110/2023/8 überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelas- tung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m). b) Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. Das heisst, bezüglich der Grenzwerte wird nicht nach der Techno- logie bzw. dem Funkdienst unterschieden. Vielmehr gelten in Abhängigkeit der Frequenz unter- schiedliche Grenzwerte. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss der NISV sind somit nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig. Sie gelten unabhängig davon, ob es sich um eine 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Antenne handelt. c) Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Immissionsgrenzwerte entsprechen den von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerten für die Bevölke- rung.16 Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hin- aus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorg- liche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Felds- tärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst gering- halten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.17 So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung mini- miert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es mit der Konzeption des USG18 im Einklang, dass die nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nicht berücksichtigt wurden, sondern nur im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sprich bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte.19 d) Für die rechnerische Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1 Zif- fer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Mit der per 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Fassung der NISV wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Sende- richtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung die- ser Verordnungsrevision stand aus verschiedenen Gründen eine Vollzugshilfe, wie bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wer- den kann, noch nicht bereit. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 empfahl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen bzw. den städtischen NIS-Fachstellen daher, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagramme zu beurteilen, die für jede Sen- derichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «worst case»-Szenario 16 Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 56. 17 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 14 f. Ziff. 2.1.3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 19 Vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 399 E. 3 und 4. 7/24 BVD 110/2023/8 basierend auf einem umhüllenden Antennendiagramm20). Dadurch werde deren tatsächliche Strahlung überschätzt, und die Beurteilung sei für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite und die Langzeitbelastung in jedem Fall tiefgehalten. 6. Korrekturfaktor a) Die bisher in der Schweiz eingesetzten Mobilfunkantennen weisen eine Abstrahlcharakte- ristik auf, die räumlich konstant ist oder nur innerhalb begrenzter Bereiche manuell oder fernge- steuert bei Bedarf angepasst werden kann (sog. konventionelle Antennen).21 Die Signale werden dabei in die gesamte Funkzelle abgegeben, die von der Antenne versorgt wird. Mit den neuen adaptiven Antennen ist es möglich, die Signale gezielt in Richtung der Nutzenden bzw. der Mobil- funkgeräte zu senden (sog. beamforming). Gleichzeitig werden die Signale in den anderen Rich- tungen beträchtlich reduziert. Dank der Fähigkeit von adaptiven Antennen die Strahlung gezielt dorthin zu senden, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlungsexposition in der von ihr versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen.22 b) Im Hinblick auf den Einsatz von adaptiv betriebenen Antennen sowie den Ausbau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 17. April 2019 eine Änderung der NISV beschlossen, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Im Anhang 1 Ziffer 63 in der Fassung der NISV vom 1. Juni 2019 wurde unter anderem der Grundsatz festgelegt, dass bei der rechnerischen Beurteilung, ob adap- tive Antennen den Grenzwert für die von ihr verwendete Strahlung einhält, die Variabilität ihrer Senderichtungen und Antennendiagramme zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägung 5.d). Diesen Grundsatz hat das BAFU in «Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugs- empfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobil- funk- und WLL-Basisstationen» konkretisiert (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung).23 Danach darf ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Vorausset- zung für die Anwendung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen ist, dass diese mit einer au- tomatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, welche sicherstellt, dass die über einen Zeit- raum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung (ERPn) nicht über- schreitet. Um die Rechtssicherheit des Vollzugs zu stärken, hat der Bundesrat insbesondere den Anhang 1 Ziffer 63 NISV angepasst. Die Änderung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV wurde neu definiert, dass bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleis- tung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer auto- matischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die rechnerische Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Weiter wurde im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 3 NISV die Höhe des Korrekturfaktors bestimmt, der bei adaptiven Antennen auf die maximale Sendeleis- tung angewendet werden darf. 20 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 f. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > The- men > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 21 BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 5 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mo- bilfunk: Vollzugshilfen). 22 BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 17. Dezember 2021, S. 3 f. (abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Adaptive Anten- nen: Der Bundesrat schafft Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit > Erläuterungsbericht zur NISV). 23 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elek- trosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 8/24 BVD 110/2023/8 c) Der Korrekturfaktor wurde gestützt auf wissenschaftliche statistische Studien und Messun- gen festgelegt.24 Er stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretenden Maximalleistungen der adaptiven Antenne abbildet. Bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten kann deshalb für die Beurteilung, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten werden, neu ein Korrekturfaktor angewendet werden. Er darf nur angewendet werden, wenn adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung (Power Lock) ausgerüstet sind.25 Bei der automatischen Leistungsbegrenzung handelt es sich um eine Softwareapplikation auf der Antenne. Diese detektiert dauernd die in einem Funksektor ab- gestrahlte Gesamtleistung der adaptiven Antenne. Sie muss während des laufenden Betriebs si- cherstellen, dass die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Beurteilung verwen- dete (bewilligte) Sendeleistung nicht überschreitet. Damit kann zwar nicht vollständig ausge- schlossen werden, dass es im schlechtesten Fall vorübergehend zu Überschreitungen des Anla- gegrenzwertes kommt. Die automatische Leistungsbegrenzung sorgt jedoch dafür, dass wenn kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten (massgebenden) Sende- leistung ERPn auftreten, die Leistung der Antenne soweit gedrosselt wird, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung auch tatsäch- lich nicht überschreitet. Ist der Mittelwert der bewilligten Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten eingehalten, ist gewährleistet, dass auch die mit dieser Sendeleistung berechneten Feldstärkewerte über sechs Minuten gemittelt rechnerisch immer eingehalten sind.26 Das Funk- tionieren der automatischen Leistungsbegrenzung wird im Qualitätssicherungssystem (QS-Sys- tem) sichergestellt. Zur Überprüfung dieser Vorgaben hat das Bundesamt für Kommunikation (BA- KOM) unter Einbezug des BAFU bei E.________, B.________ und G.________ Validierungsmes- sungen vor Ort durchgeführt sowie die QS-Systeme überprüft.27 Die Messungen des BAKOM zeig- ten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleis- tung von adaptiven Antennen automatisch auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die Validierung der QS-Systeme durch das BAKOM zeigte ausserdem, dass die QS-Systeme den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen (vgl. hinten Erwägung 10 zum QS-System im Detail).28 d) Schliesslich hat das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bereits am 18. Februar 2020 einen technischen Bericht für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adap- tiven Antennen herausgegeben.29 Darauf wird im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich verwiesen.30 Ob eine Anlage den Anlagegrenzwert im Betriebszustand einhält, kann folglich auf der Grundlage des technischen Berichts des METAS nach dem Stand der Technik gemessen und kontrolliert werden. Entsprechende Messgeräte sind auf dem Markt verfügbar, wie auch aus der Stellungnahme des AUE vom 20. Februar 2023 zu schliessen ist (vgl. hinten Erwägung 9 zur Ab- nahmemessung im Detail). 7. Baugesuchsunterlagen 24 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021. 25 BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 7-10; Erläute- rungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 5 f., 12 und 21 f. 26 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 22 und 24. 27 Vgl. Validierungsberichte vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei E.________, B.________und G.________(abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Vor- aussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt). 28 Vgl. www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver An- tennen sind erfüllt. 29 Abrufbar unter: www.metas.ch > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte. 30 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14. 9/24 BVD 110/2023/8 a) Die Beschwerdeführer rügen, das vorliegend zu beurteilende Baugesuch sei mangelhaft und unvollständig. Zur Begründung führen sie aus, der den Gesuchsunterlagen beigelegte NIS- Fachbericht des AUE enthalte keine Angaben über die Messmethode, mit welcher die Prüfung der adaptiven Antennen vorgenommen worden sei. Bis anhin seien die meisten adaptiven Antennen noch mit der sogenannten «worst case»-Methode wie eine konventionelle Antenne berechnet wor- den und die Adaptivität der neuen Funktechnik 5G (beamforming) sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV und gemäss einem Verwaltungsgerichtsentscheid im Kanton Zürich bundesrechtswidrig. Adaptive Antennen müssten demnach gesondert gemessen und könnten nicht gleich wie eine konventionelle Antenne behandelt werden. Des Weiteren zwei- feln die Beschwerdeführer an den im Standortdatenblatt ausgewiesenen Sendeleistungen, diese seien zu tief, damit sei kein adaptiver Betreib möglich. Sodann fordern die Beschwerdeführer zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage die Publikation der originalen Antennendia- gramme, der Produktinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb. b) Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Abzustellen ist daher auf eine rechnerische Prognose. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzurei- chende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst. b) sowie die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (Bst. c) zu enthalten. c) Demzufolge konnte der Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 1. Juli 2022 zwangs- läufig «keine Angaben über die adaptive Messmethode» enthalten, mit welcher die Prüfung vor- genommen wurde. Diese Prüfung basierte auf einer Prognose und nicht auf einer Messung. Im vorliegenden Fall sind denn auch die vorerwähnten Parameter im Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) aufgeführt. In den Beilagen zum Standortdatenblatt finden sich zu- dem die umhüllenden Antennendiagramme der entsprechenden Antennentypen. Die im Standort- datenblatt deklarierten Sendeleistungen ERPn sind für die Mobilfunkbetreiberinnen verbindlich. Mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Sendeleistung ERPn, für die Antennen mit Korrekturfaktor gemittelt über sechs Minuten, erlaubt. Ob die Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen.31 Im Weiteren kann dem Stand- ortdatenblatt entnommen werden, dass die Sendeantennen im Frequenzband 3400 MHz und 3600 MHz adaptiv betrieben werden. Dabei wird bei den Sendeantennen im Frequenzband 3400 MHz der besonderen Abstrahlcharakteristik (Variabilität der Senderichtungen und der An- tennendiagramme) von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung nicht Rech- nung getragen und kein Korrekturfaktor beansprucht. Vielmehr werden die adaptiven Sendean- tennen im Frequenzband 3400 MHz bei der rechnerischen Beurteilung nach dem «worst case»- Prinzip behandelt und damit gleich wie konventionelle Antennen (vgl. Erwägung 5.d). Eine derar- tige «worst case»-Beurteilung der Strahlenbelastung von adaptiven Antennen entspricht den Vor- gaben in Anhang 1 Ziffer 63 NISV. Zu diesem Schluss gelangte auch das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Anders verhält es sich in Bezug auf die Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz. Bei diesen wird der besonderen Abstrahlcharakteristik (Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme) von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung Rechnung getragen und ein Korrekturfaktor angewendet. 31 Vgl. dazu VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 4.7 und BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1. 10/24 BVD 110/2023/8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 17. März 2022 alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthalten. Es müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die originalen Antennendiagramme, die Produkteinformatio- nen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb zu publizieren.32 Soweit die Beschwer- deführer im Weiteren der Meinung sind, der Kanton Bern könne nicht kontrollieren, ob die Anten- nendiagramme nach Inbetriebnahme den bewilligten entsprächen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das QS-System überwacht, ob die Anlage derart betrieben wird, dass alle mög- lichen Antennendiagramme innerhalb des bewilligten umhüllenden Antennendiagramms liegen (vgl. hinten Erwägung 10 zum QS-System).33 8. Adaptive Antennen a) In Bezug auf adaptive Antennen bringen die Beschwerdeführer vor, eine Reduktion der Strahlenbelastung, wie sie von den Mobilfunkbetreiberinnen behauptet werde, finde nur statt, so- lange es keine Nutzer gebe. Sobald ein gewisser Anteil Nutzer 5G-fähige Geräte habe, werde das gesamte Gebiet um diese Mobilfunkanlage permanent bestrahlt. Nichtnutzer, also insbesondere Säuglinge und Kleinkinder, aber auch Erwachsene, die sich präventiv vor elektromagnetischer Strahlung schützen möchten, würden immer stärker und völlig unfreiwillig bestrahlt. Solange keine strahlenfreien Zonen etabliert seien, sei ein Ausweichen im Siedlungsgebiet praktisch unmöglich, wenn das Netz wie geplant ausgebaut werde. b) Wie bereits in Erwägung 6.a ausgeführt, ergibt sich bei adaptiven Antennen eine andere Verteilung der Feldstärke im Raum als bei konventionellen Antennen. Sie fokussieren das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes und reduzie- ren es in andere Richtungen. Durch das gezielte Senden der Strahlung zum verbundenen Mobil- telefon (beamforming) liegt die Strahlungsexposition in der von der adaptiven Antenne versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen.34 Zudem gehen die Beschwer- deführer bei der Beurteilung der Strahlenbelastung durch adaptive Antennen von einem «worst case»-Szenario aus. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Adaptive Antennen können nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen. Vielmehr wird die Sendeleistung für Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt. D.h. zu einem gewissen Zeitpunkt kann die maximale Sendeleistung nur in eine Richtung abgestrahlt wer- den.35 c) Sodann halten die Beschwerdeführer fest, die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs durch das AUE vom 1. Juli 2022 basiere auf Immissionsprognosen anhand von Berechnungen. Die Methoden dieser Berechnungen basierten auf den bisherigen Verfahren bei nicht-adaptiven Antennen und berücksichtigten die Eigenschaften der adaptiven Antennen nicht. Adaptive Anten- nen nutzten Reflexionen gezielt aus. Mit Verweis auf ein Beispiel kommen sie zum Schluss, dass die ausschliesslich auf den direkten, linearen Verbindungen beruhenden Emissionsprognosen im Standortdatenblatt nicht erfassten, welche Orte aufgrund von Reflexionen möglicherweise stärker 32 Vgl. VGE 2020/305 vom 31. Januar 2023 E. 6.1. 33 BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 13. 34 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 15; BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 17. Dezember 2021, S. 4. 35 BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 8. 11/24 BVD 110/2023/8 belastet seien und wo auch die Grenzwerte überschritten werden könnten. Die bisherigen Metho- den der Immissionsprognosen seien deshalb untauglich für das vorliegende Verfahren. d) Im Rahmen der rechnerischen Prognose kann den Reflexionen weder bei adaptiven noch bei konventionellen Antennen Rechnung getragen werden. Für die Berechnung wird das sog. ein- fache Freiraumausbreitungsmodell verwendet, welches jedoch die Reflexionen an Strukturober- flächen in der Umgebung der Antenne nicht berücksichtigt. Abgesehen von der Gebäudedämp- fung können nicht alle Einflüsse, wie die Vielfältigkeit, dielektrische Eigenschaft, zeitliche Variabi- lität und Witterungsabhängigkeit der Strukturoberflächen sowie die Struktur der Oberflächen, mit verhältnismässigem Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst werden. Das Freirau- mausbreitungsmodell berücksichtigt nur, in welche Richtung wieviel Strahlung abgebeben wird.36 Deshalb empfiehlt das BAFU, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahme- messung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen. Ergibt die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen.37 Auch ohne Einbezug der Reflexionen bei adaptiven Antennen in die Berechnung der Strahlenbe- lastung kann durch entsprechende Abnahmemessungen verhindert werden, dass es zu Grenz- wertüberschreitungen an den OMEN kommt. Besonders an OMEN, wo die Feldstärke fast den Grenzwert erreicht (Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts von über 80 Prozent), wird die Baube- willigung in der Regel nur unter der Auflage erteilt, dass eine Abnahmemessung durchgeführt wird. Dementsprechend können die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die Strahlung nach der Reflexion in der Regel deutlich abgeschwächt, weil ein Teil der Strahlung vom Material, auf welches die Strahlung auftrifft, absorbiert wird (partielle Reflexion) oder bei der Totalreflexion in mehrere Richtungen reflektiert resp. gestreut wird.38 e) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die eingereichten Antennendiagramme dem «worst case» entsprächen. Diesbezüglich führen sie aus, bisher hätten die Betreiber ihr Antennendia- gramm nicht ändern können, seine Form sei konstruktionsbedingt gewesen. Sie hätten das Dia- gramm nur vergrössern oder verkleinern können, es habe aber stets die äussere Form beibehal- ten. Neu könnten adaptive Antennen ihr Antennendiagramm in der Form ändern. Das sogenannte umhüllende Antennendiagramm sei in Wirklichkeit eine Konfiguration. f) Bei konventionellen Antennen ist das räumliche Abstrahlungsmuster (dargestellt als Anten- nendiagramm) immer das gleiche. Bei adaptiven Antennen hingegen kann das Abstrahlungsmus- ter beim maximalem Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen. Es kann zum Beispiel nur ein Beam gebildet werden. Dieser kann in verschiedene Richtungen gesendet werden, wodurch adaptive Antennen eine hohe Ab- deckung in der Fläche erzielen und bisher schlecht versorgte Zonen am Rand der versorgten Zelle bei Bedarf mit einer höheren Feldstärke versorgen können. Es können auch mehrere Beams gleichzeitig abgestrahlt werden, auch bei diesen kann ihre Hauptsenderichtung variieren. Das An- tennendiagramm im massgebenden Betriebszustand ist bei adaptiven Antennen also nicht immer das gleiche. Die rechnerischen Prognosen basieren bei adaptiven Antennen daher auf einem um- hüllenden Antennendiagramm. Dieses umhüllende Antennendiagramm schliesst sämtliche Anten- nendiagramme ein, die im massgebenden Betriebszustand auftreten können. Bei den umhüllen- den Antennendiagrammen ist berücksichtigt, dass Beams in Richtungen, die stark von der Haupt- 36 BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.2.2. 37 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 Ziff. 2.1.8. 38 BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.2. 12/24 BVD 110/2023/8 strahlrichtung abweichen, weniger stark gebündelt sind und einen kleineren Antennengewinn auf- weisen. Verwendet die Antenne vordefinierte Antennendiagramme, sind die Ausprägungen ein- zelner Beams im umhüllenden Antennendiagramm gut erkennbar. Es gibt jedoch auch adaptive Antennen, die das Antennendiagramm laufend berechnen und anpassen, um die aktiven Mobil- geräte in der Funkzelle möglichst optimal zu versorgen. Einbezogen werden neben der Position der Endgeräte und deren Qualitätsanforderungen an die Funkverbindung insbesondere die vor- handenen Reflexionen und Abschattungen sowie weitere Randbedingungen wie z.B. die Topo- graphie. Damit nehmen die konkret angewendeten Beamformen bzw. Antennendiagramme viel- fältige Konturen an, bleiben jedoch immer innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms.39 g) Den pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Antennendiagrammen kann nicht gefolgt werden. Die Ausgestaltung des umhüllenden Antennendiagramms ist abhängig vom eingesetzten Antennentyp und unterscheidet sich entsprechend von Antennentyp zu Antennentyp. Aus dem Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) geht hervor, welche Antennenty- pen für die adaptiven Sendeantennen zum Einsatz gelangen sollen. In den Beilagen zum Stand- ortdatenblatt finden sich zudem die umhüllenden horizontalen und vertikalen Antennendiagramme des entsprechenden Antennentyps. Aus den Ausführungen in den Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021 (S. 10 ff.) kann geschlossen werden, dass die einzelnen Antennendiagramme des umhüllenden Antennendiagramms für die adaptiv betriebenen Sende- antennen im Frequenzband 3400 MHz vielfältige Konturen annehmen können. Entsprechend sind nicht mehr ausgeprägte Beams erkennbar. Die verschiedenen Einzel-Antennendiagramme blei- ben jedoch immer innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms.40 Gleich verhält es sich bei den Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz mit den Laufnummern 7 bis 9.41 Die Sendean- tennen im Frequenzband 3600 MHz mit den Laufnummern 25 bis 27 verwenden hingegen ein vordefiniertes Antennendiagramm. Dies lässt sich dadurch feststellen, dass im umhüllenden An- tennendiagramm die Ausprägungen der einzelnen Beams erkennbar sind.42 h) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, adaptive 5G-Antennen führten aller Voraus- sicht nach bei gleichbleibender Strahlungsstärke zu grösseren Gesundheitsschäden, aufgrund der starken Pulsationen und Quasi-Pulsationen durch die neue Signaldynamik. Trotzdem sollten ge- nau diese potentiell gefährlicheren Antennen gemäss den Vollzugsempfehlungen BAFU stärker strahlen dürfen. Es finde somit eine Ungleichbehandlung statt, die sich nicht auf sachliche Unter- scheidungskriterien stütze, sondern einzig auf wirtschaftliche Interessen. i) Die rechnerischen Prognosen basieren bei adaptiv betriebenen Antennen auf einem umhül- lenden Antennendiagramm. Dieses schliesst sämtliche möglichen Ausprägungen des Antennen- diagramms bzw. sämtliche möglichen «Beams» ein, die im massgebenden Betriebszustand auf- treten können. Berechnungen basierend auf dem umhüllenden Antennendiagramm überschätzen jedoch die in der Realität auftretende Strahlung deutlich, da die unterschiedlichen Antennendia- gramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde liegen, nicht alle gleichzeitig auftreten kön- nen. Mit diesem bisher angewendeten «worst case»-Szenario kommt es folglich zu einer strenge- ren Beurteilung von adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen. Damit adaptive An- tennen im Vergleich zu konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden, hat der Bundesrat 39 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 f. 40 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), Anhang, pag. 511 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 41 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), Anhang, pag. 504 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 42 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. März 2022 (Revision: 3.0), Anhang, pag. 510 der Vorakten der Gemeinde Münchenbuchsee. 13/24 BVD 110/2023/8 in der Revision der NISV 2019 festgelegt, dass die Variabilität der Senderichtungen und der An- tennendiagramme bei adaptiven Antennen im massgebenden Betriebszustand zu berücksichtigen ist (Anhang 1 Ziffer 63 NISV). Dies erfolgt, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrektur- faktor angewendet wird.43 Somit findet durch die Anwendung des Korrekturfaktors keine Ungleich- behandlung statt. Vielmehr führt es zu einer Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zu allfälligen Gesundheitsschäden ma- chen, wird auf Erwägung 11 verwiesen. 9. Abnahmemessungen a) Die Beschwerdeführer monieren, die Datenkeulen der 5G-Antennen könnten nicht gemes- sen werden. Dies, weil sich die Keulen derart schnell veränderten, dass kein Messgerät in der Lage sei, sie zu erfassen. Einzige Möglichkeit sei, durch ein Endgerät eine sehr grosse Datei herunterzuladen und damit die Keule quasi festzuhalten, bis die Messung stattfinden konnte. Eine solche Art der Messung sei jedoch in der Schweiz nicht vorgesehen. Weiter führen die Beschwer- deführer aus, der technische Bericht zur Messung von 5G-Antennen des METAS sehe eine Hoch- rechnung vor, basierend auf der Messung des Synchronisationssignals. Diese Methode habe bis- lang funktioniert (wenn auch mit 45 Prozent Messungenauigkeit) und sei Standard, wenn es um die Beurteilung von Basisstationen gehe. Das funktioniere aber nicht mehr, wenn Beamforming ins Spiel komme. Bei Beamforming sei es möglich, dass der Antennengewinn für Synchronisati- onssignal und Datenverkehr unterschiedlich sein könne. Wenn man also vom Synchronisations- signal auf den Datenverkehr hochrechne, müsse man diesen Unterschied mit einbeziehen. Dieser Unterschied sei aber kein fester Faktor von X Dezibel (dB). Der Unterschied könne räumlich sehr unterschiedlich ausfallen. Mit Verweis auf Abbildung 3 auf Seite 13 des technischen Berichts des METAS «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 20. April 2020 bringen sie vor, so sei relativ einfach ersichtlich, dass der Hochrechnungsfaktor bei der obersten Datenkeule etwa zwei sei, bei der untersten jedoch etwa 10-20. Dies bedeute, dass die messende Person ganz genau wissen müsse, wo in diesem Antennendiagramm sie sich be- finde, damit sie den korrekten Hochrechnungsfaktor erwische. Diese Information sei aber für einen bestimmten Ort nicht etwa immer gleich, sondern könne ändern, da nicht nur die Datenkeulen variable Antennendiagramme hätten, sondern auch das Synchronisationssignal. Die Beschwer- deführer kommen zum Schluss, die Vollzugsbehörde habe demnach keine Möglichkeit, die Ein- haltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren. b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, entgegen den Beschwerdeführern könnten gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sehe nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor. Demzufolge sei auch das Messverfahren für adaptive Antennen festgelegt. Dies sei so unterdessen auch be- reits von kantonalen Gerichten bestätigt worden. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass unter- dessen bereits mehrere Unternehmen zur Durchführung von Abnahmemessungen für 5G akkre- ditiert seien. Abnahmemessungen gemäss den Empfehlungen des METAS würden zudem bereits von entsprechend akkreditierten Messfirmen durchgeführt und zeigten eine gute Übereinstim- mung mit den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten. Es werde mithin ohne Weiteres mög- lich sein, beim vorliegenden Standort nach dem Umbau der Mobilfunkantennenanlage Abnahme- messungen gemäss den Vorgaben des technischen Berichts des METAS durchzuführen. Diesbezüglich hält das AUE fest, das Ziel einer Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage sei die Verifikation der berechneten Immissionsprognose. Das METAS habe eine Methode für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen erarbeitet 43 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 und 12. 14/24 BVD 110/2023/8 und dazu Mitte Februar 2020 einen technischen Bericht auf seiner Website publiziert. Am 15. Juni 2020 sei der technische Bericht mit einem Nachtrag ergänzt worden. Es stünden eine frequenz- selektive und eine codeselektive Messmethode für die Beurteilung des 5G-Signals zur Verfügung. Diese beiden Messmethoden entsprächen dem Stand der Technik, auf welche sich Messfirmen bei Abnahmemessungen stützen könnten. Beide Messverfahren basierten auf «worst case»-An- nahmen und überschätzen damit den Beurteilungswert. Im Normalfall komme die codeselektive Messmethode zur Anwendung, da mit dieser Methode der genaue Beitrag einer einzelnen Anlage zur Strahlung an einem Messort bestimmt werden könne. c) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbe- triebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.44 Vorliegend hat das AUE in seinem korrigierten Fachbericht Immissionsschutz vom 21. März 2024 an den OMEN Nrn. 1b, 3, 7 und 9 sowie an der L.________strasse 3 und M.________strasse 2 eine Abnahmemessung angeordnet. d) Der technische Bericht des METAS «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenz- bereich bis zu 6 GHz» vom 20. April 2020 erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemes- sen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird.45 Darauf wird im Nachtrag zur Vollzugs- empfehlung zur NISV ausdrücklich verwiesen.46 Zugleich hat das METAS am 15. Juni 2020 einen Nachtrag zum technischen Bericht publiziert.47 Dabei schlägt das METAS zwei Messmethoden, die codeselektive und die frequenzselektive, vor. Dafür besteht für Messfirmen eine Akkreditie- rungsmöglichkeit.48 Eine Abnahmemessung setzt zwangsläufig den Bau und den Betrieb einer Mobilfunkanlage vor- aus, was notwendigerweise einer Baubewilligung bedarf. Mit einer Abnahmemessung wird über- prüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.h. unter voller Auslastung und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten sind. Da dieser maximale Betriebszustand im realen Betrieb nur selten auftritt, müssen die Messresultate von der aktuell gemessenen Sendeleistung auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochgerechnet wer- den.49 Nur so lässt sich beurteilen, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Stellt sich aufgrund der Abnahmemessung heraus, dass der Anlagegrenzwert beim hochgerechneten Maximalbetrieb 44 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 Ziff. 2.1.8. 45 Abrufbar unter: www.metas.ch > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte. 46 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14. 47 Vgl. METAS, Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Fre- quenzbereich bis zu 6 GHz (abrufbar unter: www.metas.ch > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nich- tionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte). 48 www.sas.admin.ch > Wer ist akkreditiert? > Suche akkreditierte Stellen SAS > Suchbegriff «NISV». 49 Vgl. METAS, Technischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz vom 20. April 2020, Version 2.1, S. 4. 15/24 BVD 110/2023/8 überschritten wird, ist die maximal zulässige Sendeleistung neu festzulegen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte durch weitere Abnahmemessungen nachzuweisen. Das Risiko einer Fehlprognose im Baubewilligungsverfahren trägt somit die Bauherrschaft. Sie muss gegebenen- falls auch noch nachträglich, d.h. nach Inbetriebnahme der Anlage, Massnahmen zur Sicherstel- lung der Grenzwertkonformität treffen. Diese Vorgehensweise entspricht der langjährigen Praxis und ist auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet worden.50 Sie erlaubt, ergänzend zur rech- nerischen Prognose, nach der Erstellung einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlage- grenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. e) Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Anten- nen möglich. Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstel- lung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkun- digen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkredi- tiert sind. Im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 befand auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen.51 Die Beschwerdeführer bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage stellen vermöchte. 10. QS-System a) Die Beschwerdeführer zweifeln sodann an der Tauglichkeit des QS-Systems. Sie vertreten die Meinung, bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei eine Manipulation der Soft- ware zur Erkennung von Prüfsituationen ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Weiter halten sie fest, bereits bisher hätten die QS-Systeme Defizite aufgewiesen. Deshalb habe das Bundesgericht 2019 eine schweizweite Überprüfung angeordnet. Diese Überprüfung habe bis jetzt nicht stattgefunden. Sodann bringen sie zusammenfassend vor, die bestehenden QS-Sys- teme seien von ihrer Konzeption her untauglich adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, die Zertifikate des BAKOM seien nicht geeignet, die Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Anten- nen zu bestätigen, das aktuelle QS-System der Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die Einhaltung der Grenzwerte im Betrieb zu garantieren und die Vollzugsbehörden hätten keinerlei Möglichkeit ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. Schliesslich rügen sie, erst wenn das QS-Sys- tem jede einzelne Senderichtung einzeln abbilde und zwar in Real-Time, sei die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet. b) Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten. Das QS- System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitun- gen eines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Monate zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. 50 Vgl. BGer 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.5. 51 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8. 16/24 BVD 110/2023/8 Das QS-System muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Zur Kontrolle haben die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank.52 c) Der unbelegten Kritik der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Urteilen, insbesondere im Leiturteil vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen, als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissi- onsbegrenzungen bezeichnet.53 Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer geben kei- nen Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das BAFU aufge- fordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungs- gemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme ge- schlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswir- kungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellun- gen bezüglich anderer Kantone fehlen. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewil- ligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt. Das BAFU hat am 14. Oktober 2022 den Zwi- schenstand der Kontrollen der QS-Systeme im Bericht «Qualitätssicherungssysteme für Mobil- funkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen» veröffentlicht.54 Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass die QS-Systeme grundsätzlich untauglich sind, auch wenn im Zwischenbericht Stichproben weiterhin als notwendig erachtet werden. Zwar hat das Bundesge- richt in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrmals darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-System nun rasch durchzuführen sei; an seiner Einschätzung, wonach grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen sei, hat es dabei jedoch festgehalten.55 d) Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung müssen QS-Systeme mit weiteren Para- metern ergänzt werden, wenn bei adaptiv betriebenen Sendeantennen der Korrekturfaktor ange- wendet wird. Die Betreiberinnen haben die QS-Systeme mit den für adaptive Antennen notwendi- gen Parametern gemäss den Vollzugsempfehlungen ergänzt. Es handelt sich dabei um Parame- ter, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das Abstrahlverhalten haben. Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Das BAKOM hat im Validierungszertifikat festge- stellt, dass das QS-System der Mobilfunkbetreiberinnen den Betrieb adaptiver Antennen korrekt überwacht.56 Zusätzlich wurden die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen bezüglich Daten- verarbeitung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle, der SGS Société Générale de Surveil- lance SA, überprüft.57 Das Zertifikat der Beschwerdegegnerin wurde am 30. August 2022 ausge- stellt und gilt bis zum 29. August 2025. Die Zertifikate der B.________ GmbH und G.________ AG wurden am 21. Dezember 2021 bzw. 15. Dezember 2022 ausgestellt und gelten bis zum 20. Dezember 2024 bzw. 14. Dezember 2025. Dass das QS-System untauglich wäre, vermögen 52 Rundschreiben, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fach- informationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). 53 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Januar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1 und 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4, je mit Hinweisen. 54 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elek- trosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung. 55 Siehe BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5 und 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9. 56 Vgl. Validierungsberichte vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei E.________ SA, G.________AG und B.________ GmbH (abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt). 57 Vgl. QS-Zertifikate (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). 17/24 BVD 110/2023/8 die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur An- nahme, dass die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnten. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts be- treffend den QS-Systemen auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. 11. Vorsorgeprinzip und Gesundheit a) Die Beschwerdeführer äussern sodann gesundheitliche Bedenken und machen eine Verlet- zung des Vorsorgeprinzips geltend. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutz- gesetz (USG) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu be- grenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte ein- geschränkt (Abs. 1 Bst. a), die durch Verordnungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für die Be- urteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Im- missionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte oder Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Um die Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der Bundesrat in der NISV Grenzwerte festgelegt. Dabei hat er die von der IC- NIRP empfohlenen Referenzwerte als Immissionsgrenzwerte übernommen. Diese sind überall dort, wo sich Menschen aufhalten können, einzuhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Gleichzeitig hat der Bundesrat im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte weiter so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Si- cherheitsmarge vorsah.58 b) Die Beschwerdeführer halten fest, Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der Grenzwerte schädlich für die menschliche Gesundheit. Diese Ausgangslage verschärfe sich mit der neuen Antennen- und Sendetechnik, den neuen Frequen- zen und der Einführung von adaptiven Antennen zusätzlich. Die aktuellen Anlagegrenzwerte seien schon allein in Bezug auf die elektrische Feldstärke zu hoch angesetzt, da gemäss Newsletter der beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) vom Januar 2021 im Bereich der Anlagegrenzwerte Gesundheitseffekte auftreten würden. Mit Verweis auf diverse internationale Erklärungen und Ap- pelle sowie einen amerikanischen Gerichtsentscheid bringen sie vor, die Grenzwerte müssten auch in der Schweiz neu festgelegt werden. Sie sind der Ansicht, dass im geplanten sehr dichten Antennennetz selbst Personen ohne eigenes Endgerät – unbeteiligte Personen, die sich neben Nutzern oder zwischen Nutzern und einer oder gar mehreren Antennen befänden – permanent und mit voller Sendeleistung bestrahlt würden. Hinzu komme, dass adaptive Antennen dauernd, nämlich alle 20 Millisekunden nach neuen Endgeräten suchten. Dies führe auch ohne Datenver- kehr zu einer permanenten Strahlenbelastung in der ganzen Breite. Gleichzeitig würden viele Stu- dien darauf hinweisen, dass 5G die Gesundheit von Menschen beeinträchtige, und dass bei 5G höchste Vorsicht angebracht sei, da es sich um eine nicht getestete Technologie handle. Derzeit gebe es jedoch noch keine Forschungserkenntnisse zu 5G im realen Betrieb. Dies habe der Bun- desrat in seiner Antwort vom 8. März 2021 auf die Frage von Nationalrat Kurt Egger bestätigt. Auch die BERENIS habe bis dato noch keine einzige Studie zu 5G kommentiert. Mit Verweis auf verschiedene Berichte und Studien kommen die Beschwerdeführer zum Schluss, indem die höhere Variabilität bei adaptiven Antennen nicht als gesundheitsschädlich berücksichtigt werde, werde das Vorsorgeprinzip verletzt. Weiter rügen sie sinngemäss, der Korrekturfaktor führe zu 58 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1. 18/24 BVD 110/2023/8 einer groben Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Umweltschutzgesetz und Verfassung und die Mittelung über sechs Minuten zu einer Senkung des Schutzniveaus. Sodann sind sie der Auf- fassung, für die Einführung des Korrekturfaktors fehlten nachvollziehbare wissenschaftliche Er- läuterungen. Die Erläuterungen zu adaptiven Antennen zeigten deutlich, dass ausschliesslich technische Aspekte in Betracht gezogen worden seien. Es fehlten jegliche Überlegungen zu ge- sundheitlichen Auswirkungen. Schliesslich bringen sie zusammenfassend vor, die Korrekturfakto- ren seien willkürlich und unter Missachtung des Vorsorgeprinzips festgelegt worden. c) Das BAFU, das für Fragen zur Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zuständig ist, hat zur fachlichen Unterstützung die BERENIS einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur de- taillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten.59 Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von All- tagserfahrungen dies erforderten. Auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Studien und Dokumenten lässt sich kein Bedarf für eine Anpassung der Grenzwerte herleiten. Die für 5G verwendeten Frequenzen liegen im selben Bereich wie die bisher eingesetzten Mobilfunktechno- logien oder WLAN. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gibt es keine fun- dierten Hinweise, dass 5G andere biologische Wirkungen hat als bisher verwendete Mobilfunk- technologien.60 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass aufgrund des Einsatzes von adaptiven Sendeantennen gemäss dem Mobilfunkstandard im Rahmen der geltenden Grenzwerte in der NISV keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung bestehen. Auch hat die BERENIS im Rahmen ihrer Tätigkeit bisher keine Studie sichten können, aufgrund welcher sie im Hinblick auf die Pulsation der Signale eine Grenzwertanpassung hätte empfehlen können und müssen.61 Auch das Bundesgericht hat sich im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf nichtionisierende Strahlung, und insbesondere mit dem Anla- gegrenzwert auseinandergesetzt.62 Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vor- sorgeprinzip entspreche.63 In der Sonderausgabe des Newsletters vom Januar 2021 hat sich die BERENIS dem Thema «oxi- dativen Stress» gewidmet.64 Darin hielten die Autorin und der Autor fest, dass die Mehrzahl der Zell- und Tierstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress bei Exposition mit nichtionisie- render Strahlung liefert, dies selbst bei niedrigen Intensitäten. Ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden sind, ist nicht geklärt und lässt sich aus den Studien nicht ableiten.65 Um die Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen, sind gemäss BERENIS weitere Untersuchungen erforderlich.66 Es ist nicht an der BVD als kantonale Rechtsmittelinstanz, internationale Forschung sowie technische Entwick- 59 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter > Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS). 60 Vgl. Martin Röösli/Omar Hahad/Stefan Dongus/Nicolas Loizeau/Andreas Daiber/Thomas Münzel/Marloes Eeftens, Gesundheitsrisiko Mobilfunkstrahlung? Was ändert sich mit 5G?, in Aktuelle Kardiologie 2021, Ausgabe 6, S. 531 ff. (abrufbar unter: www.thieme-connect.com > Zeitschriften > Aktuelle Kardiologie); vgl. auch Martin Röösli, Gesund- heitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 124 ff. 61 Vgl. auch BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6. 62 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3 – 5.7. 63 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf neuere Studien und Arti- kel zu diesem Thema. 64 Vgl. Prof. Dr. Meike Mevissen/Dr. David Schürmann, in Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter). 65 Vgl. Martin Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Men- schen, in URP 2021 S. 126 f. 66 Prof. Dr. Meike Mevissen/Dr. David Schürmann, in Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. 19/24 BVD 110/2023/8 lungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen und damit Abklärungen, die die BERENIS für notwendig erachtet, vorzugreifen. d) Sodann können adaptive Antennen gezielt in Gebiete mit Datennutzung strahlen und in alle anderen Richtungen weniger stark emittieren. Die Strahlungsexposition von adaptiven Antennen liegt infolgedessen in der von ihr versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionel- len Antennen. Adaptive Antennen haben daher ein hohes Potential zur vorsorglichen Immissions- begrenzung und tragen dem Verursacherprinzip besser Rechnung als die bisherigen An- tennen.67 Wie erwähnt, darf nach Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein Korrekturfaktor angewendet werden (vgl. vorne Erwägung 6). Der Korrekturfaktor beruht auf wissenschaftlichen statistischen Studien. Für die Einführung und konkrete Ausgestaltung eines Korrekturfaktors waren verschiedene bzw. zum Teil verknüpfte Aspekte adaptiver Antennen ausschlaggebend. Namentlich die Fokussierung in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer, die Aufteilung der Sendeleistung auf verschiedene Beams sowie die regelmässige Unterschreitung der an sich möglichen Maximalleistung.68 Zwar kann es vorkommen, dass im tatsächlichen Betrieb die massgebende Sendeleistung kurzzeitig überschrit- ten wird. Der Korrekturfaktor darf daher nur angewendet werden, wenn adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung (Power Lock) ausgerüstet sind.69 Mit dem Mechanis- mus der Leistungsbegrenzung wird sichergestellt, dass eine allfällige Überschreitung des Anlage- grenzwertes einerseits nur kurzzeitig auftreten kann und andererseits der mögliche Feldstärkewert immer noch um ein Vielfaches tiefer liegt als die in der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte. Mit dem Korrekturfaktor ist damit die grundlegende Konzeption der Unterscheidung zwischen An- lage- und Immissionsgrenzwert nicht infrage gestellt.70 Dabei ist anzumerken, dass auch die Im- missionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern ebenfalls über sechs Minuten ausgemittelt, eingehalten werden müssen.71 Mit der An- wendung des Korrekturfaktors und der obligatorischen Leistungsbegrenzung besteht nach wie vor eine Sicherheitsmarge, mit welcher in Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Möglichkeit wissen- schaftlich ungesicherter gesundheitlicher Effekte der Mobilfunk-Strahlung Rechnung getragen wird. Gleiches folgt aus den Erläuterungen zur Änderung der NISV.72 Eine Verletzung des um- weltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 74 BV73, Art. 11 USG und Art. 4 NISV ist nicht erkennbar. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wis- sensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzrecht vereinbar. e) Gemäss den obigen Ausführungen tragen die Anlagegrenzwerte dem Vorsorgeprinzip aus- reichend Rechnung. Auch mit Blick auf die adaptiven Antennen und den Korrekturfaktor ist mit den aktuellen Grenzwerten von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Somit besteht keine rechtliche Grundlage, um die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitli- che Bedenken zu verbieten. 12. Tiere und Pflanzen 67 Vgl. Martin Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Men- schen, in URP 2021 S. 117 ff. 68 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021. 69 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 7-10; BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 5 f., 12 und 21 f. 70 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 22 und 24. 71 Vgl. Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 2 NISV. 72 Vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), S. 4 f. und 8. 73 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 20/24 BVD 110/2023/8 a) Die Beschwerdeführer bringen vor, viele Studien würden darauf hindeuten, dass 5G die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Mikroben beeinträchtige. b) Diesbezüglich führt das AUE aus, das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass bis- her keine konkreten Gefährdungen von Tieren oder Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung von Mobilfunkantennen nachgewiesen werden konnte. Es berufe sich dabei auch auf das BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes, welches darauf hinweise, dass die Auswirkungen von elektromagnetischer Strahlung auf die Umwelt und auf Tiere zwar nicht im Mittelpunkt der Arbeit der BERENIS stünden, bedeutende Forschungsergebnisse aus diesem Gebiet jedoch ebenfalls berücksichtigt würden. Vor diesem Hintergrund sehe das Bundesgericht keine Veranlassung, von der Einschätzung abzuweichen, dass von Mobilfunkanlagen keine massgebliche Gefährdung für die Tier- und Pflanzenwelt ausgehe. c) Die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten überall, wo sich Menschen auf- halten können (Art. 13 Abs. 1 NISV); die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anla- gegrenzwerte) sind an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV einzu- halten, namentlich in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Bst. a). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind somit auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren und Pflanzen zugeschnitten (Art. 1 NISV). Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht dabei im Schutz der Menschen auf. Dies trifft aber nur auf Tiere und Pflanzen zu, die sich an Orten aufhalten oder befinden, wo sich auch Menschen aufhalten. Nach der Rechtsprechung werden daher namentlich frei lebende Vögel und Fledermäuse von den Im- missions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum auf- halten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz solcher Tiere gegen nichtionisierende Strahlung enthält.74 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verord- nung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Fehlt wie beispielsweise für frei lebende Vögel und Fledermäuse eine entsprechende abschliessende Regelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurtei- lung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immis- sionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzule- gen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefähr- den und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. a und b USG). Ohne besonderen, wissenschaftlich erhärteten Bedarfsnachweis ist kaum vorstellbar, für den Ar- tenschutz von Tieren und Pflanzen in Anwendung von Art. 14 Bst. a USG einen höheren Schutz- standard festzulegen als für Menschen.75 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es das Bundesgericht abgelehnt hat, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausge- hende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.76 d) Die Beschwerdeführer verweisen lediglich pauschal auf Gesundheitsgefahren für Pflanzen, Tiere und Mikroben. Entsprechende Belege, die ihre Behauptung untermauern, bringen sie jedoch nicht vor. Zudem legen sie auch nicht konkret dar, welche Tiere und Pflanzen im vorliegenden Fall besonders betroffen wären. Bisher wurden keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrah- 74 BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9, 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3, 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3 und 4. 75 BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5. 76 Vgl. BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9, 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3, 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3 und 4. 21/24 BVD 110/2023/8 lung auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen.77 Davon ist auch hier auszugehen. Diese Rüge ist somit unbegründet. 13. Versorgungsauftrag und Stromverbrauch a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, an diesem Standort bestehe kein Bedarf für zusätz- liche Leistung und/oder 5G-Technologie und das Wachstum des mobilen Datenvolumens habe in den letzten Jahren sehr stark abgenommen von jährlich 100 Prozent auf 30 Prozent. Sie werfen weiter die Frage auf, ob überhaupt ein gesellschaftliches Interesse an der Einführung dieser neuen Technologie bestehe. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Datenübertragung über 5G benötige etwa 14-mal mehr Energie als die Übertragung über Glasfaserkabel. b) Entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubaubewilligungsverfahren zu prüfenden Vor- schriften, ist dieses zu bewilligen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Die Frage des gesellschaftlichen In- teresses an der Einführung der 5G-Technologie ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen und spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin keine Rolle. Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G etwa 14-mal mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Auch diese Frage spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. c) Die Beschwerdeführer rügten in ihren Einsprachen vom 7. und 8. August 2022 auch noch die fehlende Gesamtplanung, in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2023 findet sich diese Rüge nicht mehr. Diese Rüge wäre gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5 denn auch unbegründet. 14. Sistierung a) Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter, das Verfahren sei zu sistieren, bis ein taug- liches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorlägen bzw. bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen gefällt habe. b) Die instruierende Behörde kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beein- flusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie auch in weiteren Fällen, die das Ge- setz nicht erwähnt, die Einstellung des Verfahrens zu. Zu solchem Vorgehen bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung und der Zustim- mung der weiteren Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistie- rungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum.78 c) Wie vorstehend eingehend ausgeführt, sind die technischen Einzelheiten zur Berechnung und Messung der Strahlung von adaptiven Antennen wissenschaftlich abgestützt und in der NISV festgelegt. Dass weder Vollzugs- noch Kontrollmängel vorliegen, insbesondere mit Blick auf das QS-System und Abnahmemessungen, wurde ebenfalls ausgeführt. Auch das Bundesgericht hat sich bereits zu adaptiven Antennen geäussert und insbesondere im Entscheid 1C_100/2021 vom 77 Vgl. Was weiss man über die Auswirkungen der Strahlung von Mobilfunkantennen auf Tiere und Pflanzen? (abrufbar unter: www.5g-info.ch > Gesundheit). 78 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 17 und 25. 22/24 BVD 110/2023/8 14. Februar 2023 eine Baubewilligung für adaptive Antennen bestätigt. Lediglich die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen und die damit zusammenhängenden Fragen wurden vom Bundesgericht dabei noch nicht beurteilt. Dies rechtfertigt jedoch mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot keine Sistierung, zumal auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei ihm hängigen Mobilfunkbeschwerdeverfahren zurzeit nicht sistiert hat. 15. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV79). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben daher der obsiegenden Be- schwerdegegnerin ihre Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 4801.35 (Honorar CHF 4320.00, Auslagen CHF 129.60, Mehrwertsteuer CHF 351.75). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist80 und so- mit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwert- steuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Par- teikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.81 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 4449.60 (inkl. Auslagen). III. Entscheid 1. Die Sistierungsanträge der Beschwerdeführer werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Dispositiv des Bauentscheids der Gemeinde Münchenbuchsee vom 20. Dezember 2022 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: 1.4 Den Immissionsschutz Bedingungen und Auflagen: Laut Fachbericht Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissions- schutz, vom 21. März 2024. Bei dem in diesem Fachbericht unter den Beurteilungsgrundlagen ge- nannten «Korrigiertes Zusatzblatt 2» handelt es sich um das in der Beilage zum Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 eingereichte Zusatzblatt 2. 79 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 80 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch. 81 Vgl. VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014 E. 6. 23/24 BVD 110/2023/8 Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Münchenbuchsee vom 20. Dezember 2022 bestätigt. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auf- erlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4449.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 24/24