Daher erscheint ein Honorar von CHF 7000.00 als angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist38 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.39 Der Parteikostenersatz für den Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin wird daher auf CHF 7210.00 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3%) festgesetzt. III. Entscheid