Der bestehende Strassenanschluss westlich des «B.________» ist somit nicht bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführenden können diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen führt das Bauvorhaben auch nicht zu negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plan lässt sich entnehmen, dass zwar die entsprechenden Bestimmungen der VSS-Norm 40 273a nach wie vor nicht eingehalten werden, aufgrund der Rückversetzung des «B.________» um 0.50 m die Sichtweite bezüglich des gegen Westen fahrenden Verkehrs jedoch verbessert wird.34