c) Nach Art. 85 Abs. 1 SG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen 31 Vgl. Fotos 1 bis 3 des Augenscheins vom 25. Dezember 2022, Aktennotiz des Regierungsstatthalteramts Interlaken- Oberhasli vom 17. Januar 2023, pag. 391 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli.