b) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 19. September 2023 fest, die beschriebene Zu- und Ausfahrt werde – wie bis anhin bzw. wie während den vergangenen Jahrzehnten – ausschliesslich für die An- und Ablieferung von Waren, Betriebsmaterial und Lebensmittel genutzt. Weiter führt sie aus, die erwähnte Zu- und Ausfahrt werde hauptsächlich von den betrieblichen Kleinstfahrzeugen der (ortskundigen) Beschwerdegegnerin befahren. Es handle sich diesbezüglich um ein Elektrofahrzeug des Herstellers Melex sowie um einen Piaggo Porter des Herstellers Piaggo.