a) Bezüglich der Verkehrssicherheit bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, ungenügend seien namentlich die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt westlich des Ersatzneubaus: Fahrzeuge (aber auch Fussgänger, Velo- oder Skifahrer), welche die Strasse in Richtung Westen (abwärts) befahren oder begehen würden, könnten von Fahrzeugen, die von der Bauparzelle aus in die Strasse einbögen, nicht rechtzeitig gesehen werden und umgekehrt. Im Schreiben vom 25. Oktober 2023 führen sie mit Verweis auf diverse Bestimmungen der VSS-Norm 40 273a aus, der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Plan weise keine normgerechten Sichtverhältnisse nach.