m) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet liegt, die zu erwartende Mehrbelastung des H.________wegs durch den Abbruch und Neubau des «B.________» sowie den Umbau des bestehenden Hotels verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit sowie die Brandbekämpfung (vgl. Erwägung 3) gewährleistet sind. Die Rüge der Beschwerdeführenden bezüglich der mangelhaften Erschliessung erweist sich demnach als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Strassenanschluss