l) Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden mehrfach erwähnte Zuund Ausfahrt westlich des Ersatzneubaus lediglich einen Strassenanschluss im Sinne von Art. 85 SG darstellt. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden auf diesen Strassenanschluss beziehen, wird auf die nachfolgende Erwägung 6 verwiesen. Bezüglich der Verkehrssicherheit auf dem H.________weg kann der Einschätzung der Gemeinde Lauterbrunnen, welcher die örtlichen Verhältnisse hinlänglich bekannt sind, gefolgt werden. Bereits bei der Kreuzung P._