Es erscheint sachlogisch, dass der Mehrbedarf an Nahrungsmitteln, Wäsche, Entsorgung etc. mit den bisherigen Transportfahrten abgedeckt werden kann. Auch unter wirtschaftlichen Aspekten wäre es für die Transportunternehmen unvorteilhaft, die zusätzlichen Waren, Betriebsmaterial und Lebensmittel mittels zusätzlichen Fahrten zu transportieren. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist die vorliegende Mehrbelastung folglich insgesamt als verhältnismässig gering im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV einzustufen.