Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrem Schreiben vom 19. September 2023 vor, dass auch bei einer allfälligen Beherbergung von höchstens 20 zusätzlichen Übernachtungsgästen keine zusätzlichen Fahrten für Wäsche, Nahrungsmittel, Entsorgung etc. notwendig sein würden. Als Beispiel legt sie dar, ein allenfalls zukünftig bestehender (und ohnehin höchstens geringfügiger) Mehrbedarf von wenigen Kilogramm Gemüse/Lebensmittel werde offensichtlich nicht dazu führen, dass der lokale Gemüselieferant zusätzliche Fahrten zum Hotel K.________ durchführen müsse.