f) Gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde Lauterbrunnen liegt das Bauvorhaben unbestrittenermassen in einem weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV.30 Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin ist strassenmässig direkt durch eine Gemeindestrasse (H.________weg) erschlossen, welche in einer Sackgasse endet. Der leicht abfallende H.________weg verläuft Richtung Westen fast gerade beim Eingang des Hotel K.________ vorbei und macht anschliessend im Bereich des «B.________» eine leichte Linkskurve, bevor er wieder gerade weiterverläuft. Entlang der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. G.________ weist der H.________weg eine Breite zwischen 2.8 m und 3 m auf.