Daran vermochten auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach angeblich zusätzliche Fahrten für Wäsche, Nahrungsmittel, Entsorgung erfolgen würden, nichts zu ändern. Es sei – namentlich in Anbetracht der bereits bestehenden Kapazitäten – nicht ersichtlich, inwieweit die geplante Hotelerweiterung zu einer (erheblichen) Mehrbelastung führen würde bzw. die Anforderungen an eine genügende Erschliessung im Sinne von Art. 5 BauV25 nicht mehr gewährt sein sollten.