Der ohnehin kaum vorhandene Verkehr würde überdies zusätzlich mit einer Fahrverbots- und Begegnungszone beschränkt, welche sich bis zum geplanten Bauvorhaben erstrecke (und mithin eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h sowie den Vortritt der Fussgänger vorsehe [vgl. die Weisung Verkehrsregelung im Zentrum von Wengen der EG Lauterbrunnen vom 19. März 2019]). Weiter führt sie aus, im Gesamtbauentscheid habe die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die – lediglich in Fällen einer maximalen Auslastung – höchstens 20 zusätzlichen Übernachtungsgäste allesamt mit der Bahn anreisten.