c) Die Beschwerdegegnerin hält indessen fest, diesbezüglich bleibe wiederholt darauf hinzuweisen, dass es sich bei Wengen um einen nahezu autofreien Tourismusort handle und die vorhandenen, wenigen (Kleinst-) Fahrzeuge dabei von ortskundigen Personen gefahren würden. Bereits vor diesem Hintergrund genüge die bestehende Strasse den verkehrs- und erschliessungstechnischen Anforderungen. Der ohnehin kaum vorhandene Verkehr würde überdies zusätzlich mit einer Fahrverbots- und Begegnungszone beschränkt, welche sich bis zum geplanten Bauvorhaben erstrecke (und mithin eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h sowie den Vortritt der Fussgänger vorsehe [vgl. die Weisung