b) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es sei nicht erstellt, dass die bestehende Erschliessung den mit dem Bauvorhaben verbundenen Belastungen genüge. Damit fehle mit der genügenden Erschliessung eine Bauvoraussetzung. Zur Begründung bringen sie vor, eine Mehrbelastung der Strasse ergebe sich nicht nur aus dem Gepäcktransport, sondern auch aus weiteren Transporten für den Hotelbetrieb (Wäsche, Nahrungsmittel, Entsorgung etc.), die mit grösserer Gästezahl ebenfalls zunähmen. Die Strasse genüge bereits heute den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht. Sie sei schmal, kurvig und steil.