Die Gemeinde ist damit nicht verpflichtet, sich mit Tatsachen auseinanderzusetzen, die der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen. Dementsprechend ging das Regierungsstatthalteramt zu Recht davon aus, dass die Gemeinde Lauterbrunnen als örtlich und sachlich zuständige Strassenbehörde die bestehende Strassenerschliessung in Kenntnis der Einsprachen als genügend beurteilte. Sodann hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli das Genügen der bestehenden strassenmässigen Erschliessung nicht ohne weiteres bejaht. Es machte sich am 25.