c) Es ist korrekt, dass sich die Gemeinde Lauterbrunnen weder in den Amtsberichten vom 27. Juli 2022 und 25. Januar 2023 noch in den Stellungnahmen vom 4. Oktober 2022 und 24. November 2022 dazu äusserte, ob die bestehende Zufahrt genüge. Gemäss Art. 20 BewD23 macht die Gemeindebehörde, welche vom Regierungsstatthalteramt zur Stellungnahme eingeladen wird, auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen. Die Gemeinde ist damit nicht verpflichtet, sich mit Tatsachen auseinanderzusetzen, die der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen.