Unter diesen Umständen hätte der Regierungsstatthalter das Genügen der bestehenden strassenmässigen Erschliessung nicht ohne weiteres bejahen dürfen, sondern er hätte, wie von den Einsprechern beantragt, bei der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Beurteilung einholen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern und entgegen den Ausführungen in E. 3 des angefochtenen Entscheids den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.