a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Regierungsstatthalter weise darauf hin, dass die Einschätzung, ob die bestehende Zufahrt genüge, der Gemeinde obliege (angefochtener Entscheid, E. 3, S. 10). Soweit ersichtlich, äusserten sich die im Baubewilligungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Amtsberichte der Gemeinde nicht ausdrücklich zu dieser Frage, auch nicht das Schreiben der Gemeinde vom 24. November 2022, das im Gesamtbauentscheid (E. 14.2, S. 16) erwähnt werde. Eine Stellungnahme der Gemeinde zur Frage, ob die bestehende Erschliessung genüge, liege folglich gerade nicht vor.