4 Abs. 1 FFV die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest: Industrie- und grosse Gewerbebauten (Bst. a), Bauten für die Beherbergung oder Pflege von mehr als 19 Personen sowie Gastgewerbebetriebe (Bst. b), Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m2 Verkaufsfläche, Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe (Bst. c), Gebäude und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko (Bst. d), Hochhäuser (Bst. e) und Einstellhallen für 50 oder mehr Fahrzeuge (Bst. f). Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. 4a FFV zuständig (Art. 4 Abs. 2 FFV).