Für den Feuerschutz sind insbesondere die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) sowie diejenige der Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend (vgl. Art. 2 Abs. 2 FFV). Dazu gehört insbesondere die Brandschutznorm der VFK. Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Die GVB setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 FFV die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest: