b) Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden liessen insbesondere ausser Acht, dass es sich sowohl bei den Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Richtlinien) als auch bei den FKS-Richtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien handle, die nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse angewendet werden dürften. Im Übrigen schienen die Beschwerdeführenden die Tatsache auszublenden, dass sowohl die Gebäudeversicherung Bern (GVB) in ihrem (positiven) Fachbericht Brandschutz vom 9. August 2022 als auch die (zuständige, fachkompetente und ortskundige) Feuerwehr