Zwar könnten die allgemeinen Strassenverhältnisse nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. Hingegen habe sie es zu verantworten, wenn sie ein Bauvorhaben projektiere, das für die Fahrzeuge der Feuerwehr nicht zugänglich sei. Die Beschwerdeführenden kommen zum Schluss, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen an die Brandbekämpfung nicht.