e) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, diese Erweiterung der Besitzstandsgarantie überschreite die Grenze der Ermächtigung von Art. 3 Abs. 4 BauG, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gemeinden können in ihren Vorschriften die Besitzstandsgarantie erweitern oder einschränken, wenn die zu ordnenden Verhältnisse es rechtfertigen. Dies gilt nur bezüglich des Gemeindebaurechts und nur für besondere Fälle. Die kommunalrechtliche Ausdehnung oder Einschränkung der Besitzstandsgarantie darf also nicht generell geschehen.10