Nach Art. 3 Abs. 4 BauG bleiben die in besonderen Erlassen vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln, vorbehalten. Von diesem Vorbehalt hat die Gemeinde Lauterbrunnen Gebrauch gemacht. Demgemäss können nach Art. 23 Abs. 3 GBR bestehende Bauten innerhalb der Hotelzonen, den Ortsbildschutzgebieten und im Teilzonenplan