Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG sinngemäss. Sie werden demnach in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Sie dürfen auch unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, weshalb der Verweis in Art. 84 Abs. 1 SG auf Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG beschränkt sein soll. Entsprechende Hinweise fehlen in den Gesetzesmaterialen oder in der Lehre gänzlich.9 Die Verweisung steht lediglich unter dem Vorbehalt von Art. 84 Abs. 2 SG.