b) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten, der als Bauverbotsstreifen gilt (Art. 80 Abs. 1 SG). Dieser Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen 3.60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG und Art. 59 SV6). Die Gemeinde Lauterbrunnen legt in Art. 11 Abs. 4 GBR fest, dass von Kantonsstrassen ein Bauabstand von 5.00 m und von den übrigen öffentlichen Strassen ein Bauabstand von 3.00 m einzuhalten ist. In jedem Fall ist das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG von 0.50 m einzuhalten.7