23 Abs. 3 GBR4 enthalte, sei von der Ermächtigung in Art. 3 Abs. 4 BauG nicht gedeckt. Der Regierungsstatthalter sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Einhaltung des Strassenabstandes auf die Besitzstandsgarantie berufen könne und folglich für das Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 11 Abs. 4 GBR keine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG5 erforderlich sei. Der angefochtene Gesamtbauentscheid, welcher der Beschwerdegegnerin die Bauerlaubnis ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Strassengesetz erteile, sei rechtsfehlerhaft und aufzuheben.