a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Ersatzneubau des J.________ müsse den Strassenabstand einhalten. Die normale Besitzstandsgarantie könne für einen Neubau nicht beansprucht werden. Eine erweiterte Besitzstandsgarantie sehe das kantonale Strassenrecht nicht vor und die Gemeinde sei nicht befugt, die strassenrechtliche Besitzstandsgarantie zu erweitern. Die Erweiterung, wie sie Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 GBR4 enthalte, sei von der Ermächtigung in Art. 3 Abs. 4 BauG nicht gedeckt.