Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.70 b) Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Sachverhalt ergibt sich vorliegend mit genügender Klarheit aus den Akten. Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.