Wie aufgezeigt muss die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. Das Baubewilligungsverfahren ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KoG das Leitverfahren. Vorliegend ist das Regierungsstatthalteramt zuständige Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 8 BewD). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid zugleich die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch geprüft hat. Die Gemeinde und das Polizeiinspektorat konnten sich im Baubewilligungsverfahren äussern. Mit Amtsbericht vom 8. August 2022 hielt das Polizeiinspektorat Folgendes fest: