Zwischen der Gemeinde Interlaken und der Beschwerdeführerin besteht eine Vereinbarung / Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund und Boden vom 29. Dezember 2021 für eine Fläche von 20.00 m2 auf der Parzelle Nr. M.________.64 Diese Fläche ist vorliegend nicht von Interesse. Ausserdem besteht eine Vereinbarung / Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch vom 29. Dezember 2021 für eine Fläche von 18.00 m2.65 Ein Vergleich des der Vereinbarung / Bewilligung beigelegten Plans mit dem Situationsplan vom 7. März 2022 ergibt, dass die für den gesteigerten Gemeingebrauch bewilligte Fläche sich zwar auf der Parzelle Nr. G.________ befindet.