17/20 BVD 110/2023/85 den öffentlichen Grund oder den darüber liegenden Luftraum beanspruchen, in diesen wirken oder den Verkehr beeinträchtigen (Art. 12 Abs. 3 Bst. b GepoR) oder für Strassencafés (Art. 12 Abs. 3 Bst. d GepoR).