Gemeingebrauch dar.61 Für solche Aussensitzplätze sind nicht nur eine Baubewilligung, sondern auch eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 SG vorausgesetzt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden, da sich die in den beiden Bewilligungsverfahren zu beurteilenden Aspekte teilweise überschneiden.62