Wie bereits erwähnt, gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze als öffentliche Strassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 SG). Art. 68 Abs. 1 SG statuiert ausdrücklich, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse bewilligungspflichtig ist, wobei das zuständige Gemeinwesen mit Ausnahme von Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären kann. Aussensitzplätze eines Gastgewerbebetriebes auf einer Fläche, die als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG gilt, stellen nach Lehre und Rechtsprechung gesteigerten Gemeingebrauch dar.61