a) Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich das Erfordernis einer Bewilligung zur Nutzung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Seit Jahren und bis anhin habe die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Gemeinde die Fläche als Terrasse für den Restaurantbetrieb genutzt. Die Gemeinde stelle dazu eine Benützungsgebühr in Rechnung, weshalb nur schon aus diesem Grund von einer vorhandenen Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch auszugehen sei. Zudem sei die Einwohnergemeinde Interlaken als Eigentümerin der Parzelle Nr. G.________ zuständig.