Baulinien ausdrücklich selbst thematisiert und mit Amtsbericht vom 12. August 2022 hat die Gemeinde Interlaken zudem die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Bauen vor der Baulinie beantragt. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verweis des Regierungsstatthalteramts in Erwägung II.6. des angefochtenen Entscheids auf aArt. 90 BauG anstatt auf Art. 96a f. BauG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen erwächst nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft und es kann nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden.57 Zum anderen wurde die Bestimmung zu den Baulinien in aArt. 90 BauG mehrheitlich in Art. 96a f. BauG übernommen.