81 SG bzw. Art. 28 BauG. Das Regierungsstatthalteramt ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass für das Holzdeck eine Ausnahmebewilligung für das Bauen vor der Baulinie erforderlich ist. Dass die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BauG erfüllt sind, ist vorliegend nicht bestritten und braucht im Folgenden nicht näher geprüft zu werden. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, hat das Regierungsstatthalteramt für das Aufstellen der Tische und Stühle an sich im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten, dass eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.