Das Holzdeck gehört zum Gebäudekomplex und vergrössert diesen nach aussen. Es ist daher vergleichbar mit einem vorspringenden Gebäudeteil und kann als einzelnes Bauteil im Sinne von Art. 96a Abs. 3 BauG eingestuft werden. Das Baureglement der Gemeinde Interlaken enthält keine besonderen Vorschriften für solche einzelnen Bauteile, die vor der Baulinie errichtet werden. Da es sich beim N.________platz um einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Platz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG handelt – insbesondere ist er für Fussgängerinnen und Fussgänger offen – greift Art. 81 SG bzw. Art.