28 BauG auf Zusehen hin für das Bauen vor der Baulinie. Weil die Beschwerdeführerin selbst ein Ausnahmegesuch eingereicht und dieses mit dem angefochtenen Entscheid bewilligt worden ist, erscheint fraglich, ob sie bezüglich ihrer Rügen überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Dies kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber offen gelassen werden.