dass die geplante Erweiterung der Terrasse für den ganzjährlichen Gebrauch über die bestehende Baulinie hinaus reiche.55 In ihrem Amtsbericht vom 12. August 2022 hat die Gemeinde Interlaken beantragt, die Ausnahmebewilligung für das Bauen vor der Baulinie sei zu erteilen.56 Mit Dispositiv-Ziff. III.1.2 des angefochtenen Gesamtentscheids vom 27. April 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin die erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG auf Zusehen hin für das Bauen vor der Baulinie.