c) Gemäss Baulinienplan der Gemeinde Interlaken vom 9. Dezember 2008 verläuft eine Baulinie entlang der Fassade des Gebäudekomplexes auf der Parzelle Nr. B.________ und rund um den N.________platz. Das Holzdeck soll vor der Baulinie auf den Parzellen Nrn. G.________ und B.________ errichtet werden.54 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren am 15. Juli 2022 ein Ausnahmegesuch im Hinblick auf Art. 96a BauG eingereicht und dies damit begründet, dass die geplante Erweiterung der Terrasse für den ganzjährlichen Gebrauch über die bestehende Baulinie hinaus reiche.55