28 Abs. 1 Bst. a und b BauG folgt, dass die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen kann, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.