springende Gebäudeteile und dergleichen gemeint. Fehlen hierzu Gemeindevorschriften, gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung (vgl. Art. 96a Abs. 3 BauG).51 Als öffentliche Strassen gelten insbesondere die dem Gemeingebrauch offenstehenden Plätze (vgl. Art. 4 Abs. 1 SG52). Für Ausnahmen von den durch eine Baulinie festgelegten Bauverboten bzw. Bauabständen gelten die allgemeinen Ausnahmeregeln nach Art. 26 ff. BauG bzw. Art. 81 SG.53 Gemäss Art.