b) Die Baulinien sind in Art. 96a f. BauG und in Art. 24 BMBV49 geregelt. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem aufgehobenen aArt. 90 Abs. 1 BauG, der bis am 31. März 2017 in Kraft war. Gemäss Art. 24 BMBV begrenzen Baulinien die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender oder geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Gemäss Art. 96a Abs. 2 BauG gehen Baulinien den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Die Baulinien gelten uneingeschränkt nur für Haupt- und Nebengebäude.50