a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, Baulinien gälten uneingeschränkt nur für Haupt- und Nebengebäude. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen bedürfe daher keiner Ausnahmebewilligung zum Überschreiten der Baulinie. Die Baulinien seien während des Baubewilligungsverfahrens kein Thema gewesen. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf den per 31. März 2017 aufgehobenen Art. 90 BauG.