Folglich sind nicht die gleichen Immissionsorte betroffen und die relevanten Sachverhaltselemente stimmen damit nicht überein. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass angeblich alle übrigen Gastgewerbebetriebe auf dem N.________platz von längeren Öffnungszeiten bis um Mitternacht profitieren, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Soweit es bei den weiteren Gastgewerbebetrieben rund um den N.________platz zu übermässigen Immissionen kommen sollte, hat die Gemeinde die Möglichkeit, im Rahmen von Art. 45 ff. BauG baupolizeilich vorzugehen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet. 6. Bauen vor der Baulinie