Nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen der gesetzwidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.48 Wie dargelegt, hat die Beurteilung der Lärmimmissionen vorliegend in Bezug auf den Einzelfall zu erfolgen.