h) Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV46 und Art. 10 Abs. 1 KV47 berufen will, ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.