g) Die Beschränkung der Öffnungszeiten der bestehenden Terrasse bis 22:00 Uhr ist für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres technisch und betrieblich möglich. Das Servicepersonal der Beschwerdeführerin kann die Gäste auf der Terrasse rechtzeitig auf die Schliessung um 22:00 Uhr hinweisen und dafür sorgen, dass in einem gewissen Zeitraum vorher keine Bestellungen für Getränke und Speisen mehr aufgenommen werden. Sodann können die Tische und Stühle zusammengestellt und die Terrasse mit einer geeigneten Vorrichtung abgesperrt werden. Zu prüfen bleibt, ob die Schliessung um 22:00 Uhr für die Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich tragbar ist.